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FG Münster 08.06.2006 3 K 3151/04 Erb, NWB direkt 32/2007 S. 11

Besteuerung von Vorschenkung und Erbfall

Überträgt der Erblasser im Wege vorweggenommener Erbfolge bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand auf einen späteren testamentarisch zu 1/3 eingesetzten Miterben, fällt dieser Vermögensgegenstand später nicht mehr in den Nachlass, sondern ist als Vorschenkung außerhalb der Besteuerung des Erbfalls zu lassen. Der Empfänger der Schenkung trägt die Schenkungsteuer allein. Dem entsprechend kann sich seine tatsächliche steuerpflichtige Erbquote für den Nachlass auf weit unter 1/3 verringern, wenn der Steuerwert des bereits übertragenen Schenkungsgegenstands angerechnet wird.

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