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Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG
Bei der Beteiligung von Kapitalanlegern an Emissionsgeschäften liegt eine „Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften” i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nur vor, wenn eine Mittelsperson der Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Geschäftsanteils nachweist und sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile zustande kommt. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG über den Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht, da Befreiungsvorschriften eng auszulegen sind.