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Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber Steuerberater
Grundsätzlich kann aus den Verwaltungsanweisungen kein Anspruch geltend gemacht werden, die im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gefundene Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen. Die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung soll die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO nicht außer Kraft setzen. Grundsätzlich hat auch ein Steuerberater keinen Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe seiner Steuererklärung.