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Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Gesellschaft
Eine in einem Mitgliedsstaat der EU ansässige ausländische Gesellschaft, die im Inland keine Niederlassung hat, ist nur dann im Inland zur Hilfe in Steuersachen befugt, wenn sie diese Hilfe als vorübergehende Dienstleistung erbringt. Sie ist nicht befugt in stabiler und kontinuierlicher Weise diese Tätigkeit im Inland auszuüben. Die Mitwirkung bei der Erstellung einer Steuererklärung über mehrere Jahre bei mehreren Firmen stellt eine nachhaltige Tätigkeit dar und ist damit keine nur vorübergehende Dienstleistung, die zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.