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Mitteilungen der Finanzämter an die Arbeitsverwaltung
Die Mitteilung von nach § 30 AO geschützten Rechtsverhältnissen stellt einen grundrechtsgleichen Eingriff dar, der bei vorhandener Eilbedürftigkeit durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewehrt werden kann. Bezieht der Steuerpflichtige Arbeitslosengeld I, das als reine Versicherungsleistung unabhängig vom Vermögen des Antragstellers geleistet wird, ist es dem Finanzamt nicht gestattet, der Arbeitsverwaltung die während des Bezugs erzielten Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen mitzuteilen. Die Regelung des § 31a AO ist verfassungsgemäß. Die „Erforderlichkeit” i. S. des § 31a Abs. 1 AO ist bereits dann gegeben, wenn sie conditio sine qua non für die Einleitung eines entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens i. S. des § 31a Abs. 1 AO ist. Eine Mitteilung nach § 31a Abs. 1 AO kann auch ohne vorheriges ...