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Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Diskriminierung ausländischer Familienstiftungen
Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich ersucht, seine Steuervorschriften für ausländische Familienstiftungen zu ändern, weil diese nicht mit den Grundsätzen des freien Kapital- und Personenverkehrs gem. Art. 56 und 18 EG-Vertrag vereinbar sind. Das Ersuchen erfolgte in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Werden die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme in Einklang gebracht, kann die Kommission den EuGH befassen. Nach geltendem deutschen Recht sind die Einkünfte, die bezugsberechtigte Personen bei Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland beziehen, steuerpflichtig. Zur Vermeidung von Steuerumgehungen wird das Einkommen von Familienstiftungen mit Sitz im Ausland aber dem Stifter oder den Bezugsberechtigten zugerechnet und als deren Einkommen besteuert, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich Einkünfte aus der Stiftung beziehen. § 15 AStG legt fest, dass die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung (jährlich) besteuert werden, auch wenn diese nicht an die Bezugsberechtigten ausgeschüttet werden.