BGH Urteil v. - X ZR 85/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SortG § 10a Abs. 3 Satz 1; SortG § 11

Instanzenzug: LG München I 21 O 1554/02 vom OLG München 6 U 1574/03 vom

Tatbestand

I. Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt worden.

Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorte "Tomba" und der nach nationalem Recht geschützten Sorten "Amigo", "Producent" sowie die geschützten Winterweizensorten "Contur" und "Toni" nach.

Eine Nachbauvereinbarung gemäß dem am zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. geschlossenen und am im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen.

Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei Landwirten, die - wie der Beklagte - keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom - GemSortV) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt wird (§ 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom vom Beklagten eine Nachbaugebühr in Höhe von insgesamt 3.394,69 DM (gleich 1.735,68 EUR). Hierauf hat der Beklagte eine Zahlung von umgerechnet 1.084,81 EUR geleistet. Die Klägerin hat ihren behaupteten weiteren Anspruch in Höhe von 650,87 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten gerichtlich geltend gemacht.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 8,04 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung die geltend gemachte Forderung auch insoweit zugesprochen, als diese (hinsichtlich der geschützten Kartoffelsorten) vor dem Landgericht unterlegen war. Das Berufungsurteil ist im Volltext in NJOZ 2003, 2449 sowie in juris und im Leitsatz in GRUR-RR 2003, 365 und in OLG-Report München 2003, 346 veröffentlicht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Der Senat hat in drei Revisionsverfahren, die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig betreffen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. - X ZR 156/03, veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I sowie unveröffentlichte Beschlüsse X ZR 157/03 und X ZR 158/03):

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemessen wird?

2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil seiner Zweiten Kammer vom (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) wie folgt erkannt:

1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom über den gemeinschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.

Gründe

Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

A. Gemeinschaftsrechtlich geschützte Kartoffelsorte "Tomba":

I. Der Beklagte macht neben kartellrechtlichen Einwänden gegen die Kooperationsvereinbarung und gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin geltend, die geschuldete Entschädigung belaufe sich auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsguts in Lizenz verlangt werde; er habe aber bereits mehr als dies bezahlt. Daraus, dass zur Bestimmung der Entschädigung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädigung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98. Auch das Kooperationsabkommen 1996 weise keinen Satz von 80 % aus. Das Vorgehen der Klägerin stehe im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1768/95, da der gesetzliche Wert von 50 % in dessen Art. 5 Abs. 5 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung weit überschritten und auch das Kooperationsabkommen 1996 nicht als Leitlinie herangezogen werde.

II. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die Nachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, vorgelegen, sei bereits der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht gewesen. Ihr sei daher Leitlinienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeitraum nicht, sondern es sei auf die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt abzustellen, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %.

III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene, zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber auf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des Kooperationsabkommens 1996 abzustellen. Ein Rückgriff auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung verbietet sich deshalb.

2. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch der Klägerin einen Satz von 80 % der Z-Lizenzgebühr zugrunde gelegt. Es hat nicht auf die Kooperationsvereinbarung 1996 als Leitlinie zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 geboten war, nachdem diese bereits der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht war. Damit bildete auch die gesamte Vereinbarung die maßgebliche Leitlinie und nicht etwa - wie dies die Klägerin meint - ein aus dieser Vereinbarung nachträglich herausdestillierter Berechnungsfaktor. Eine weitere Angemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche Vorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung - möglicherweise anders, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, als deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass diese Kontrolle bereits beim Aushandeln der Vereinbarung zwischen der Vereinigung von Sortenschutzinhabern und der Vereinigung von Landwirten erfolgen wird, auch grundsätzlich als hinnehmbar, jedenfalls solange die Vereinigungen ausreichend repräsentativ für die betroffenen Kreise sind, woran hier zu zweifeln kein Anlass besteht. Die Klägerin muss sich an der Vereinbarung auf Grund ihrer Leitlinienfunktion auch gegenüber Dritten, die nicht auf deren Grundlage einen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen (vgl. die Entscheidung des Gerichtshofs Rdn. 31, 39). Dementsprechend hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen kann (Rdn. 43).

B. Nach nationalem Sortenschutzrecht geschützte Kartoffelsorten "Amigo" und "Producent":

Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt im Ergebnis dasselbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer ergänzten Fassung kann für den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen werden (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders., Das "Landwirteprivileg" im nationalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen 1996 jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung bei nach nationalem Recht geschützten Sorten heranzuziehen.

C. Rechtsfolgen:

I. Gegen die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche der Sortenschutzberechtigten bestehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, im Ergebnis keine Bedenken (vgl. , GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung; Urt. v. - KZR 4/03, im Druck nicht veröffentlicht; Keukenschrijver in Festschrift für Eike Ullmann, 2006, 465, 477 m. Nachw. aus der Instanzrechtsprechung, 487).

II. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der nach dem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entschädigung werden von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur Überprüfung (§ 546 ZPO).

III. Demnach stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur die Beträge zu, die sich unter Zugrundelegung der Sätze des Kooperationsabkommens ergeben. Nachdem das Landgericht der Klägerin bereits einen höheren Betrag zugesprochen hat, der Beklagte dies aber nicht angegriffen hatte, kann sein Rechtsmittel nur zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils führen.

D. Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 ZPO.

Fundstelle(n):
EAAAC-51446

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein