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BBEV Nr. 8 vom Seite 257

Kontenabruf

Aktuelle Beschlüsse des BVerfG und Änderungen des § 93 AO im Überblick

von Frank Müller, Düsseldorf

Wie das BVerfG aktuell entschieden hat, ist der seit April 2005 zulässige Kontenabruf durch Finanz- und Sozialbehörden im Wesentlichen zulässig, da er der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über diese BVerfG-Beschlüsse und die Änderungen des § 93 AO durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.

I. Entscheidungen des BVerfG

Die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf verstoßen im Wesentlichen nicht gegen das Grundgesetz. Damit billigte das BVerfG die zum in Kraft getretene Befugnis von Justiz-, Finanz- und Sozialbehörden nach § 93 Abs. 7 und 8 AO, Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer abzurufen (vgl. NWB JAAAC-50763).

Die Daten dürfen allerdings nur abgerufen werden, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen den Inhaber des Kontos vorliegen. Routinemäßige Abrufe „ins Blaue hinein” sind danach unzulässig. Derartige verdeckte Prüfmethoden sind nicht unproblematisch, denn in einem Rechtsstaat ist die Heimlichkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen die Ausnahme und bedarf besonderer Rechtfertigung. Insoweit sind wirksame Auskunftsrechte der Betroff...

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