Ohne Veranlassungszusammenhang keine Verlustberücksichtigung eines Gesellschafterdarlehens, das nicht zu den Anschaffungskosten
der Beteiligung rechnet
Leitsatz
Maßgeblich für die Erhöhung der Anschaffungskosten eines wesentlich beteiligten Gesellschafters durch den Ausfall eines vor
der Krise gewährten Darlehens ist der Wert zu dem Zeitpunkt, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis
nicht abzieht.
Der Nennbetrag des in der Krise stehen gelassenen Darlehens kann nur dann berücksichtigt werden, wenn das Darlehen als sog.
Finanzplandarlehen von vornherein dazu bestimmt war, der GmbH in der Krise wie Eigenkapital zur Verfügung zu stehen.
Dies setzt voraus, dass der Gesellschafter vor Eintritt der Krise mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den
Gesellschaftsgläubigern erklärt hat, dass er das Darlehen auch in der Krise stehen lassen werde.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 586 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2007 S. 2818 WAAAC-51184
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2007 - 7 K 1982/05 E
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