Werbungskostenabzug bei Finanzierung der Ausbildung durch die Eltern und späterer teilweiser Erstattung der Kosten durch den
Arbeitgeber
Leitsatz
Dem Abzug von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten steht es nicht entgegen,
dass der Steuerpflichtige seine Aufwendungen aus Geld bestritten hat, das ihm zuvor seine Eltern auf sein Konto überwiesen
haben.
Über die Frage eines etwaigen, aus § 3c EStG folgenden Abzugsverbotes wegen erst künftig zu erwartender steuerfreier ausländischer
Einkünfte ist bei derartigen vorab entstandenen Werbungskosten nicht im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung des verbleibenden
vortragsfähigen Verlustes, sondern erst im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden, bei der die – ggf. dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden – Einnahmen zu erfassen sind.
Eine Verlustfeststellung scheitert nicht daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung auf gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Verlustes für die bislang nicht veranlagten Zeiträume der Verlustentstehung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war
oder dass der Antrag nicht innerhalb der für eine Antragsveranlagung geltenden Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt worden
ist.
Liegt für ein späteres Jahr eine bestandskräftige, unabänderbare und einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ausweisende
Steuerfestsetzung vor, ist dennoch der zum Ende des Vorjahrs festgestellte Verlust auch zum Ende dieses Jahres in verbleibender
Höhe festzustellen.
Der Steuerpflichtige ist dabei nicht gehindert, geltend zu machen, der positive Gesamtbetrag der Einkünfte sei niedriger
gewesen, als in dem Steuerbescheid für das bestandskräftig veranlagte Jahr zugrunde gelegt.
Die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO enthaltene Einschränkung, dass die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid im Zeitpunkt der
gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sein darf, gilt nur zugunsten des Steuerpflichtigen, nicht hingegen dann, wenn
dessen Antrag auf Erlass eines ihm günstigen Grundlagenbescheides bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid
nicht bearbeitet wird; die insoweit bestehende Lücke im Gesetz ist durch analoge Anwendung des § 171 Abs. 3 AO zu schließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1692 Nr. 21 SAAAC-51181
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.05.2007 - 3 K 1200/04 F
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