1.) Die Zustimmung des Steuerpflichtigen zur Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO muß unzweifelhaft
erklärt worden sein.
2.) Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO kann auch dann durchgeführt werden, wenn zwischenzeitlich ein Erstbescheid für den
betreffenden Zeitraum der Erfassung der Besteuerungsgrundlage ergangen ist, in dem der entstandene Widerstreit nicht berücksichtigt
wurde.
3) Für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides ist nicht die zu seiner Begründung herangezogene Norm maßgebend, sondern
ob die Änderung durch eine entsprechende Korrekturvorschrift gedeckt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 293 Nr. 11 DStRE 2008 S. 190 Nr. 3 EFG 2007 S. 1304 Nr. 17 SAAAC-51168
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