1.) Für den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ist auch dann, wenn diese ursprünglich zu einer begünstigten
betrieblichen Sachgesamtheit gerechnet haben, kein Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu gewähren.
2.) Einzelwirtschaftsgüter, die ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit rechneten, können nach deren
Veräußerung bei Erfüllung der Voraussetzungen einer verdeckten (faktischen) Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebsvermögen
zu qualifizieren sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1705 Nr. 21 OAAAC-51165
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FG Münster, Urteil v. 19.04.2007 - 3 K 3249/04 Erb
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