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FG München Urteil v. - 9 K 943/05 EFG 2007 S. 1427 Nr. 18

Gesetze: EStG 2001 § 7g Abs. 3 S. 1, EStG 2001 § 7g Abs. 3 S. 2, EStG 2001 § 7g Abs. 3 S. 4, EStG 2001 § 7g Abs. 6

Verbindliche Bestellung der einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage eines erst noch zu gründenden Betriebs als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage

Leitsatz

1. Bei neu zu eröffnenden Betrieben ist für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich. Soll die einzige wesentliche Betriebsgrundlage (hier: Windenergieanlage) angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.

2. Eine verbindliche Bestellung kann bei Abschluss eines Werkvertrags oder eines Kaufvertrags bejaht werden, nicht aber bei vertraglichen Vereinbarungen, die z.B. durch zahlreiche Rücktrittsrechte ein quasi folgenloses Aussteigen aus den Vereinbarungen zulassen, nur die Modalitäten der Abwicklung regeln und noch den separaten Abschluss eines Kaufvertrags vorsehen, und die zudem weder die erforderliche Finanzierung regeln noch die voraussichtlichen Anschaffungskosten der Höhe nach festlegen. Derartige Regelungen sind als – für die Rücklagenbildung nicht ausreichende – bloße Vorbereitungshandlungen zu werten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1427 Nr. 18
UAAAC-51163

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FG München, Urteil v. 23.05.2007 - 9 K 943/05

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