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Außerordentliche Änderungskündigung
Ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist zur Reduzierung des Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann jedenfalls dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen (, NWB GAAAC-47881).
Es sind auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG extreme Ausnahmefälle denkbar, in denen gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann. Ist beispielsweise das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann („Heizer auf...