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Nicht-Einforderung der Mindeststammeinlage einer GmbH führt zur verdeckten Gewinnausschüttung
Fordert ein Gesellschafter-Geschäftsführer von den Gesellschaftern die Mindeststammeinlage nach § 7 Abs. 2 GmbHG nicht ein, so führt dies nach dem zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4 % gem. § 246 BGB. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte dafür Sorge getragen, dass die Gesellschafter ihre Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 GmbHG erfüllen und ein Viertel der Stammeinlage, insgesamt aber die Hälfte des Stammkapitals, erbringen. Bei einem Stammkapital von 50.000 DM müssen 25.000 DM Mindesteinlage erbracht werden, so dass danach eine vGA in Höhe von 1.000 DM (4 % x 25.000 DM) anzusetzen ist. Für Mindeststammeinlagen, die nach dem zu erbringen sind, kommt sogar eine Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszi...