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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen nur ausnahmsweise
(1) Der Senat hält daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses („phasengleich”) aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des , BStBl II S. 632= StuB 2000 S. 1265; vgl. Blaum/Kessler, StuB 2000 S. 1233, und der , BStBl II S. 409 = Kurzinfo StuB 2001 S. 399, sowie vom – I R 48/94, BStBl II S. 401). (2) Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach ...