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Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts durch Umbau
(1) Der BFH hat mit die Herstellung eines (neuen) Wirtschaftsguts dann angenommen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von (Umbau-)Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung); ein solcher Fall der Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d. h. die Zweckbestimmung ändert. (2) Das FG hat auf der Basis dieser Rechtsprechung unter Abwägung der Gesamtumstände die Aufwendungen für die durchgeführten Umbaumaßnahmen als zeitgemäße Modernisierung und damit nicht als Herstellungskosten beurteilt, weil weder eine Änderung der (nach wie vor gewerblichen) Nutzung durch...