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BMF 17.07.2007 IV C 2 - S 6400/07/0002, NWB 31/2007 S. 241

Versicherungsteuer | Versicherungsentgelt für eine sog. Kautionsrückversicherung

Für die versicherungsteuerliche Behandlung des Entgelts für eine sog. Kautionsrückversicherung gilt nach dem Folgendes: Das Versicherungsentgelt, das ein Versicherer an einen anderen Versicherer zahlt zwecks Versicherung der aus einem Vertrag i. S. des § 2 Abs. 2 VersStG übernommenen Gefahr, ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 1 VersStG setzt das Bestehen eines Erstversicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes voraus.

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