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            OVG Niedersachsen 11.07.2007  9 LB 5/07, NWB 31/2007 S. 241
Zweitwohnungsteuer | Zweitwohnungsteuer auch für „Dauercamping”
Die Zweitwohnungsteuer darf auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, erhoben werden. Dies hat das entschieden.