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Finanzgerichtsordnung | Zugangsvoraussetzungen für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht
Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Sachprüfung abgelehnt, so ist nach dem NWB GAAAC-50819 für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss an , BStBl 1998 II S. 744).