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Aufwendungen für Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache”
BFH ordnet Sprachkurs den Kosten der Lebensführung zu
In Zeiten der Globalisierung leben und arbeiten immer mehr Menschen nicht in ihrem Heimatland sondern in einem anderen Staat. Oft wird dort eine andere Sprache gesprochen als im Heimatland. Viele versuchen deshalb, die Sprache des Gastlandes oder des neuen Heimatlandes zu lernen. Die Frage, ob die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache steuerlich berücksichtigt werden können, beschäftigte den BFH in seiner Entscheidung v. - VI R 14/04. Dabei stellt sich die Frage, ob die Entscheidung z. B. auch für den Sprachkurs eines befristet nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmers anwendbar ist.
Intensivkurs „Deutsch als Fremdsprache”
Die Klägerin, eine thailändische Staatsangehörige, lebte seit ihrer Eheschließung im April 2001 mit ihrem Mann in Deutschland. Noch im Streitjahr 2001 besuchte sie mehrere von der Volkshochschule angebotene Sprachkurse „Deutsch als Fremdsprache – Intensiv I - III”. Die Aufwendungen für diese Sprachkurse machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend. Eine Erwerbstätigkeit hat die Klägerin im Str...