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Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Der Entlastungsbeweis des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG kann auch von einem in Einzelpraxis tätigen Steuerberater geführt werden. Dass der Entlastungsbeweis einem in Einzelpraxis tätigen Steuerberater sehr viel schwerer fallen wird als etwa einem angestellten oder zumindest in Sozietät tätigen Berater, stellt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der genannten Fallgruppen dar.