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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden Gesellschafter
Der Senat hält daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses („phasengleich”) aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war (Bestätigung des , BStBl 2000 II S. 632, und der , BStBl 2001 II S. 409, sowie v. - I R 48/94, BStBl 2001 II S. 401). Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer Rechtsprechungsänderung ergangene Verwaltungsanweisung gestützt wird, derzufolge die „bisherigen Grundsätze” für eine Übergangszeit weiter angewend...