Leitsatz
[1] Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen.
Gesetze: CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 17 Abs. 2; CMR Art. 17 Abs. 4 lit. c; CMR Art. 17 Abs. 5
Instanzenzug: LG Bremen 11 O 437/00 vom OLG Bremen 2 U 46/03 vom
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der U. Incorporated, Roosevelt, New Jersey/USA (im Weiteren: U. ). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der I. Corporation aus Hoboken, New Jersey/USA (im Weiteren: I. ) wegen der Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, erteilte der Beklagten zu festen Kosten den Auftrag, einen Vakuumtrockner von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien zu befördern. Die Beklagte übertrug die Durchführung des Transports einem in Prag ansässigen Unternehmen, das schließlich die M. in Podleska/Tschechien mit der Beförderung beauftragte. Der Fahrer der M. übernahm das Gut am in Bitterfeld. Der Vakuumtrockner, der auf einem Holzgerüst stand, wurde zunächst von Mitarbeitern der U. auf den offenen Auflieger gestellt und anschließend von dem Fahrer mit von der Frachtführerin gestellten Gurten auf der Ladefläche verzurrt.
In der Nähe von Dresden stürzte der Vakuumtrockner während der Fahrt von der Ladefläche des Aufliegers. Dadurch entstand ein Gesamtschaden von 49.000 US-Dollar. Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin Ersatz in Höhe von insgesamt 57.000 US-Dollar geleistet. Die I. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses am an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat behauptet, die Ursache für den Schadensfall liege darin, dass der Vakuumtrockner auf der Ladefläche mit von der Frachtführerin gestellten technisch unzulänglichen Befestigungsgurten gesichert worden sei. Die Verzurrung sei nicht von Mitarbeitern der U. , sondern allein und eigenverantwortlich durch den von der Frachtführerin eingesetzten Fahrer vorgenommen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.000 US-Dollar, hilfsweise den Gegenwert in Euro zum Kurs zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der eingetretene Schaden habe auf einem Verladefehler beruht, weil der für den Transport des Vakuumtrockners verwendete Holzschlitten auf dem Auflieger weder durch Vernagelung noch durch Verkeilung gegen ein Verrutschen gesichert gewesen sei. Das Holzgerüst habe auch den Transportbelastungen nicht standgehalten. Die für das Verzurren der Ladung verwendeten Gurte hätten zudem nicht die erforderliche Zugkraft gehabt. Das sei für das Verladepersonal der U. aufgrund einer entsprechenden Aufschrift auf den Gurten klar erkennbar gewesen. Die Versenderin habe es unterlassen, die Eignung der Gurte für die Sicherung des Transportgutes zu überprüfen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 44.663,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 CMR i.V. mit § 398 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Holzgerüst, auf dem der Vakuumtrockner gestanden habe, sei zwar in seiner Beschaffenheit und auch in der Art der Befestigung für den Transport des Trockners weitgehend ungeeignet gewesen. Diese Mängel hätten sich jedoch nicht schadensursächlich ausgewirkt. Die entscheidende Ursache für den Unfall habe vielmehr in der Verwendung offensichtlich unzureichender Gurte bestanden, die zudem noch mangelhaft verzurrt worden seien. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, U. sei zur Verladung des Gutes verpflichtet gewesen mit der Folge, dass der Fahrer der Frachtführerin als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Die Verantwortung für die mangelhafte Beschaffenheit und Verzurrung der Gurte treffe vielmehr die Beklagte. Es komme entscheidend darauf an, wer die Verladung und Verstauung des Gutes im konkreten Einzelfall tatsächlich übernommen habe. Im vorliegenden Fall habe der Fahrer der Frachtführerin das Transportgut mit den Gurten befestigt. Er habe dabei selbständig gehandelt und eine verantwortliche Verladetätigkeit für die Beklagte ausgeübt. Unter diesen Umständen komme ein Mitverschulden von U. , das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, nicht in Betracht.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht der I. anspruchsberechtigt ist. Der versendende Spediteur (im Streitfall die I. ) ist nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung sowohl von Schäden des Absenders (U. ) als auch des Empfängers aus einer Beschädigung des Frachtgutes gegenüber dem Frachtführer berechtigt (, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
2. Die Vorinstanzen haben des weiteren rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls unbeanstandet angenommen, dass sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis grundsätzlich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) beurteilt. Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, hat die Beklagte zu festen Kosten mit der Besorgung der Beförderung des Vakuumtrockners von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien betraut. Als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 Satz 1 HGB hat die Beklagte hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und unterliegt damit der Haftung nach der CMR (st. Rspr.; , TranspR 2005, 311, 312 = VersR 2006, 814). Schadensersatz für die Beschädigung des Gutes kann die Klägerin daher unter den Voraussetzungen des Art. 17 CMR beanspruchen.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht hat.
a) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für eine während seiner Obhutszeit eingetretene Beschädigung des Transportgutes. Dem steht nicht entgegen, dass die Schadensursache bereits zuvor, das heißt vor der Übernahme des Gutes gesetzt wurde (vgl. , VersR 1979, 417, 418; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 39; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 66; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. 2002, Art. 17 Rdn. 135; a.A. Herber/Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 119). Von dieser Haftung ist der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR unter anderem dann befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- und/oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gutes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Sicherung auf dem Fahrzeug (vgl. Helm aaO Art. 17 Rdn. 152; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 39; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 68).
b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR im Ergebnis zu Recht verneint.
aa) Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH VersR 1979, 417, 418; , TranspR 1985, 261, 263 = VersR 1985, 754; ÖstOGH TranspR 1991, 424; TranspR 2003, 311, 313; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 17 CMR Rdn. 58). Welche Partei vertraglich zur Verladung verpflichtet ist, ist danach zwar grundsätzlich unmaßgeblich, kann aber als Indiz berücksichtigt werden. Wirken bei der Verladung Leute des Frachtführers ohne dessen Kenntnis und Billigung mit, steht dies der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR nicht ohne weiteres entgegen. Hilfstätigkeiten des Fahrers sind nicht in jedem Fall dem Frachtführer zuzurechnen. Der Fahrer kann, wie sich aus der Formulierung "oder Dritte, die für den Absender ... handeln" in Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ergibt, auch für den Versender handeln. Entscheidend ist, ob der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung des Absenders tätig geworden ist. Denn in einem solchen Fall handelt der Fahrer im Pflichtenkreis des Versenders (Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41 f.; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 Rdn. 67; Neufang/Valder, TranspR 2002, 325, 331).
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von dem Fahrer der Frachtführerin vorgenommene mangelhafte Befestigung des Vakuumtrockners mit unzureichenden Gurten, die für den streitgegenständlichen Schaden ursächlich war, nicht der Versenderin I. zuzurechnen.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Fahrer der Frachtführerin nicht nur Hilfestellung im Rahmen einer möglicherweise für die U. ausgeübten Gefälligkeit gegeben hat, wobei die U. nicht als Absenderin des Gutes i.S. von Art. 17 Abs 4 lit. c CMR, sondern als Erfüllungsgehilfe der Versandspediteurin I. tätig geworden ist (siehe dazu nachfolgend unter 4 b) aa)). Er hat vielmehr das Festgurten und Verzurren des Vakuumtrockners völlig selbständig vorgenommen und bei dieser Tätigkeit auch Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern der U. nicht beachtet. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung der Mitarbeiter der U. gehandelt hat. Der Fahrer hat sich bei seiner Tätigkeit nicht in die Organisationssphäre des Versenders (I. ) integrieren lassen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass den Fahrer gemäß § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB eine eigene Verpflichtung zur Sicherung des Transportgutes getroffen hat. Denn nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Fahrer bei der Befestigung des Vakuumtrockners völlig selbständig gehandelt und Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern der U. unbeachtet gelassen hat, ist seine Tätigkeit dem Bereich der Herbeiführung einer betriebssicheren Verladung zuzuordnen.
c) Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung für den streitgegenständlichen Schaden in vollem Umfang befreit. Das gilt selbst dann, wenn die Beschädigung des Transportgutes (auch) durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 CMR) verursacht worden ist. Die Beklagte muss sich die von dem Fahrer der Frachtführerin vorgenommene unzureichende Befestigung des Transportgutes, die für das Herabstürzen des Vakuumtrockners von dem Transportfahrzeug ursächlich war, gemäß Art. 3 CMR zurechnen lassen mit der Folge, dass keine Unvermeidbarkeit der Beschädigung i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gegeben ist. Ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, das ebenfalls zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ist dann bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile zu berücksichtigen (vgl. BGH TranspR 1985, 261, 264; , VersR 1988, 244, 245; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 54; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 56).
4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen.
a) Auch wenn die Beschädigung des Vakuumtrockners - wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat - auf die von dem Fahrer der Frachtführerin allein und eigenverantwortlich vorgenommene mangelhafte Befestigung des Gutes zurückzuführen ist, ist die Versenderin I. , deren Verhalten sich die Klägerin gemäß §§ 398, 404 BGB zurechnen lassen muss, jedenfalls nicht vollständig von der Haftung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag frei. Aus Art. 17 Abs. 5 CMR ergibt sich, dass die CMR die Berücksichtigung weiterer vom Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 CMR) verschuldeter Schadensursachen nicht ausschließt. Die Vorschrift sieht eine anteilige Haftung des Frachtführers für den Fall vor, dass der Schaden sowohl auf Umständen beruht, die einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 CMR begründen, als auch auf Umständen, für die der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 CMR einzustehen hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 143).
b) Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Versenderin habe angesichts der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Fahrers, die dieser allein für die Beklagte ausgeübt habe, keine Überwachungspflicht oblegen.
aa) Bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung der Verschuldensanteile ist das Verschulden des Verfügungsberechtigten i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR zu berücksichtigen. Mit dem Verfügungsberechtigten meint die CMR - wie sich den maßgeblichen englischen und französischen Texten (Art. 51 CMR) entnehmen lässt - den Anspruchsteller ("the claimant") oder Anspruchsinhaber ("l'ayant droit"); das sind der Absender und der Empfänger, die beide als Gläubiger des Ersatzanspruchs in Betracht kommen (vgl. Herber/Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 56; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 29; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 31; Thume, CMR, Art. 17 Rdn. 81), hier also der Absender. Absender war im Streitfall nicht U. , sondern die I. , da sie der Beklagten den Auftrag zur Beförderung des Vakuumtrockners von Bitterfeld nach Litvinov erteilt hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245). Die U. hat bei der Verladung des Gutes als Erfüllungsgehilfe der I. gehandelt mit der Folge, dass deren Verhalten der I. gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
bb) Die CMR enthält keine Bestimmung, wen die Pflicht zur betriebs- und beförderungssicheren Verladung und Verstauung des Transportgutes trifft. In Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ist nur geregelt, wer das Risiko einer fehlerhaften Be- oder Entladung bzw. Verstauung zu tragen hat. Hinsichtlich der Beladungsverpflichtung ist daher ergänzend das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermittelnde nationale Recht heranzuziehen. Kommt - wie hier - gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, ist für die Frage, welche Partei des Frachtvertrages zur Verladung des Transportgutes verpflichtet ist, die dispositive Vorschrift des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB maßgeblich. Danach war die I. als Versenderin des Vakuumtrockners verladungspflichtig. Hiervon ist auch nicht durch Parteivereinbarung abgewichen worden.
Eine von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung kann regelmäßig nur mit dem Frachtführer selbst und nicht mit dessen Fahrer getroffen werden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich eine Übernahme der Ladeverpflichtung durch die Beklagte nicht aus deren an die I. gerichteten Angebotsschreiben vom (Anlage K 3). Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei der in dem Schreiben verwendeten Abkürzung "fot" um eine allgemein übliche Handelsklausel mit der Bedeutung "Übernahme der Verladung des Transportgutes durch den Frachtführer" handelt, was die Beklagte auch in Abrede gestellt hat. Dass der Fahrer der Frachtführerin von der Beklagten bevollmächtigt war, für diese die Verladepflicht zu übernehmen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für eine solche Annahme ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte.
cc) Da die Versenderin I. zur beförderungssicheren Verladung des Vakuumtrockners verpflichtet war, oblag ihr die Sicherung, Befestigung und Verzurrung des Gutes auf dem Transportfahrzeug. Diese Verpflichtung hat sie nicht erfüllt. Die Mitarbeiter der U. , die als Erfüllungsgehilfen der I. tätig geworden sind, haben den Vakuumtrockner lediglich auf den offenen Auflieger gestellt und die Befestigung und Verzurrung des Gerätes allein und eigenverantwortlich dem Fahrer der Frachtführerin überlassen.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass derjenige, der das ihm obliegende beförderungssichere Verladen eines Spezialgerätes (teilweise) einem Dritten überlässt, sich Gewissheit darüber verschaffen muss, dass das Gut von dem Dritten ordnungsgemäß befestigt und verzurrt wurde. Ein - wie hier - wegen der Nichtbefolgung von Weisungen und Ratschlägen erkennbar mangelhaftes Befestigen des Gutes darf nicht tatenlos hingenommen werden. Der verfügungsberechtigte Versender muss in einem solchen Fall durch eigene Tätigkeiten vor Beginn des Transportes selbst für eine beförderungssichere Befestigung und Verzurrung des Transportgutes sorgen. Das gilt in besonderem Maße - ebenso wie für den Frachtführer - für den Versandspediteur, der die allgemeine Rechtspflicht hat, das ihm zur Beförderung anvertraute fremde Gut vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1988, 244, 246). Unterlässt er die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, liegt darin ein pflichtwidriges Verschulden, auf das sich auch der Frachtführer im Rahmen der gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Haftungsabwägung berufen kann.
5. Die Schadensabwägung gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR obliegt dem Tatrichter. Das Berufungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Stellung genommen. Das wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1481 Nr. 21
RIW 2007 S. 700 Nr. 9
TAAAC-50884
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja