Leitsatz
1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten Trennungsgeld in Form der Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 42 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG und § 6 Abs. 1 HTGV).
2. Die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogene Höchstbetragsgrenze nach § 6 Abs. 3 HTGV ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Stufenvertretung täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist.
Gesetze: HePersVG § 42; BPersVG § 107 Satz 1; HRKG § 23; HTGV § 6
Instanzenzug: VG Wiesbaden VG 23 L 424/05 (V) vom VGH Kassel VGH 22 TL 1699/05 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die vom Antragsteller geltend gemachte Verpflichtung der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 2 über das zugestandene Trennungsgeld hinaus die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zu erstatten. Da der streitbefangene Zeitraum nicht bestimmt ist, lässt sich der Anspruch nicht beziffern. Eine gesonderte Wertfestsetzung für die Beteiligte zu 2 erübrigt sich, weil ihr Anspruch und der vom Antragsteller geltend gemachte identisch sind.
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Fundstelle(n):
ZAAAC-50882