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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 232/02 EFG 2007 S. 1282 Nr. 16

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 6

Umsatzsteuer auf „Ship-to-hold”-Lieferungen (Herausgabe der Ware im Inlandslager nach Zahlung)

Leitsatz

  1. Wenn bei Beginn der Versendung noch nicht feststeht, an wen geliefert wird, ist § 3 Abs. 6 UStG nicht anwendbar.

  2. Für die Bestimmung des Leistungsortes ist nicht nationales Zivil- und Handelsrecht, sondern gemeinschaftsrechtliches Umsatzsteuerrecht maßgebend.

  3. Bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen mit der Freigabeklausel „ship to hold” (Verbringung der Ware in ein deutsches Zwischenlager und Herausgabe bei Zahlungsnachweis) erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht erst bei Herausgabe der Ware aus dem deutschen Lager.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1274 Nr. 20
EFG 2007 S. 1282 Nr. 16
YAAAC-50531

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.05.2007 - 5 K 232/02

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