Keine Rücknahme eines rechtswidrigen Haftungsbescheides trotz Änderung der Rechtsansicht vor Bestandskraft
Leitsatz
Die Ablehnung der Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Haftungsbescheides ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn
der Haftungsschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen mit einem fristgerecht eingelegten
Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können.
Der Umstand, dass das Bundesamt für Finanzen nach Bestandskraft des Bescheides seine Ansicht hinsichtlich der Beurteilung
des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes ändert, stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 130 Abs. 1
AO, sondern lediglich eine Änderung der Rechtsansicht der Verwaltung dar.
Das fehlerhafte Zitieren von Rechtsvorschriften und das Übersehen von BFH-Urteilen führen nicht zwingend zu einem schweren
Rechtsverstoß.
Das Finanzamt ist in Fällen, in denen der Steuerpflichtige substantiiert Tatsachen zur Rechtswidrigkeit vorgetragen und es
nach eigener Sachprüfung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellt hat, nicht zwingend verpflichtet, den Verwaltungsakt
zurückzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAC-50517
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.11.2006 - 4 K 3437/04
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