Zusammenhang mit Einnahmen aus angestrebter Berufstätigkeit
Leitsatz
Aufwendungen für ein nach Abschluss des Erststudiums begonnenes Zweitstudium sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig,
wenn objektiv feststellbar ist, dass die Aufwendungen in hinreichend konkretem Zusammenhang mit einer nach Abschluss des Zweitstudiums
angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Ein solcher Zusammenhang lag im Streitfall bei einer Lebensmittelchemikerin vor,
die beabsichtigte, nach Abschluss ihres Zweitstudiums der Vor- und Frühgeschichte sowie einer inzwischen absolvierten Forschungstaucherausbildung
eine Tätigkeit als Archäologin aufzunehmen.
Fundstelle(n): SAAAC-50491
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 18.04.2007 - 3 K 173/06
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