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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 162/04 EFG 2007 S. 1913 Nr. 23

Gesetze: UStG § 2, UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1, UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 1, UStDV § 55, AO § 191, BGB § 718, BGB § 427

Umsatzsteuerhaftung von Ehegatten bei gemeinschaftlicher Errichtung eines selbst genutzten Gebäudes

Leitsatz

1. Errichten Ehegatten gemeinschaftlich ein selbst genutztes Einfamilienhaus, so ist bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung jeder Ehegatte mit dem auf ihn entfallenden Miteigentumsanteil Leistungsempfänger und nicht eine aus den Ehegatten bestehende Gesellschaft Bürgerlichen Rechts.

2. Die Eigennutzung einer Immobilie stellt keine unternehmerische Verwendung dar, sodass die aus den Ehegatten bestehende Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Eine Haftung nach § 55 UStG für Bauleistungen, die an dem Eigenheim durch einen ausländischen Unternehmer erbracht wurden, scheidet danach aus.

3. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten ein weiteres Gebäude gemeinschaftlich umsatzsteuerpflichtig vermieten.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1913 Nr. 23
IAAAC-50490

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.03.2007 - 9 K 162/04

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