Umsatzsteuerhaftung von Ehegatten bei gemeinschaftlicher Errichtung eines selbst genutzten Gebäudes
Leitsatz
1. Errichten Ehegatten gemeinschaftlich ein selbst genutztes Einfamilienhaus, so ist bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung
jeder Ehegatte mit dem auf ihn entfallenden Miteigentumsanteil Leistungsempfänger und nicht eine aus den Ehegatten bestehende
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts.
2. Die Eigennutzung einer Immobilie stellt keine unternehmerische Verwendung dar, sodass die aus den Ehegatten bestehende
Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Eine Haftung nach § 55 UStG für Bauleistungen, die an dem Eigenheim
durch einen ausländischen Unternehmer erbracht wurden, scheidet danach aus.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten ein weiteres Gebäude gemeinschaftlich umsatzsteuerpflichtig vermieten.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1913 Nr. 23 IAAAC-50490
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.03.2007 - 9 K 162/04
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.