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SteuerStud Nr. 8 vom Seite 403

Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

von Dr. Harald Schießl, Ulm

I. Einleitung

Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht-steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Zwar steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten, allerdings liegt bei Vereinbarungen zwischen Angehörigen aufgrund des fehlenden natürlichen Interessengegensatzes eine privat und familiär veranlasste Gestaltung in vielen Fällen nahe. Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Da die in der Praxis gewählten einzelnen Gestaltungen oft sehr unterschiedlich sind, muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, o...

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Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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