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Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
I. Überblick
Die Ermittlung und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfolgt im Steuerfestsetzungsverfahren gem. § 155 Abs. 1 AO. Innerhalb des hieraus resultierenden Steuerbescheides sind die Besteuerungsgrundlagen lediglich ein unselbständiger Bestandteil. Dies ergibt sich auch aus § 157 Abs. 2 AO, nach dem die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides bildet.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, d.h. in einem besonderen Verfahren und durch einen besonderen Bescheid, wenn
vorgesehen ist.
Beispiele für Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach Einzelsteuergesetzen sind:
§ 2a Abs. 1 Satz 5 EStG: Am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Einkünfte mit Auslandsbezug.
§ 10b Abs. 1 Satz 5 EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 KStG/§ 9 Nr. 5 Satz 8 GewStG: Am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibender Großspendenabzugsbetrag.
§ 10d Abs. 4 EStG: Höhe eines am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags.
§ 15a Abs. 4 EStG: Am Schluss des Veranlagungszeitraums bestehende nicht ausgleichs- oder ab...