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SteuerStud Nr. 8 vom Seite 377

Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Melchior, Haßloch

I. Überblick

Die Ermittlung und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfolgt im Steuerfestsetzungsverfahren gem. § 155 Abs. 1 AO. Innerhalb des hieraus resultierenden Steuerbescheides sind die Besteuerungsgrundlagen lediglich ein unselbständiger Bestandteil. Dies ergibt sich auch aus § 157 Abs. 2 AO, nach dem die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides bildet.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, d.h. in einem besonderen Verfahren und durch einen besonderen Bescheid, wenn

  • dies in der AO, vor allem gem. § 180 AO (vgl. Abschn.IV.), oder

  • in den Einzelsteuergesetzen

vorgesehen ist.

Beispiele für Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach Einzelsteuergesetzen sind:

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