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Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitiger Beschäftigung am Ort des Hausstands
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Praxishinweise: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort ist dabei der Ort einer regelmäßigen dauerhaften Arbeitsstätte. Das Gesetz fordert aber nicht eine ausschließliche Beschäftigung an dieser Arbeitsstätte, weshalb auch bei mehreren Arbeitsstätten – von denen eine am Ort des Hausstands ist – eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.