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Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf im Jahr 2001 realisierte Auflösungsverluste
Im Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende Auslegung (Bezug: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 und Abs. 34a EStG; § 71 GmbHG; § 7 Abs. 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 14 Satz 1 KStG).
Praxishinweise: Der BFH stellt klar: Die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene der Kapitalgesellschaft führt nicht zwingend zu einer Anwendung auch auf der Ebene des Anteilseigners. Die Sonderregelung über den Besteuerungszeitraum bei Liquidation (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG) führt nicht dazu, dass die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 EStG, die an das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft anknüpft, verdrängt wird.