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Gewerbesteuer | Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden
Eine Avalgebühr für eine Bürgschaft ist kein Entgelt für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG (Bezug: § 8 Nr. 1 GewStG).
Praxishinweise: Eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG erfolgt, wenn ein Entgelt „für” eine Schuld vorliegt. Das Entgelt muss also für die Zurverfügungstellung/Inanspruchnahme eines Darlehens geleistet werden. Bei einem Avalkredit erfolgt aber keine Hingabe von Geld, sondern ein Bürge verpflichtet sich, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit einzustehen. Es handelt sich um ein gesondertes Schuldverhältnis und dieses kann nicht mit dem eigentlichen Schuldverhältnis (Gewährung eines Darlehens) zusammengerechnet werden.