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Einkommensteuer | Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde (Bezug: § 8, § 11, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Praxishinweise: Mit der Überlassung der Jahresnetzkarte durch den Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer das uneingeschränkte Nutzungsrecht bezüglich des gesamten Streckennetzes eingeräumt. Die Netzkarte verbrieft quasi ein Beförderungsrecht, weshalb es sich verbietet, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung zu bestimmen.