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BVerfG bestätigt Kontenabrufverfahren
Kontenabfrage in sozialrechtlichen Angelegenheiten aber zu unbestimmt
Mit Beschluss v. - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 stellte das BVerfG fest, dass § 93 Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt, die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Vorschriften bezüglich der Kontenabfrage durch Finanzbehörden (§ 93 Abs. 7 AO) bzw. der Kontenabfrage durch Strafverfolgungsbehörden (§ 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) hingegen sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Kontenabruf für Sozialbehörden verletzt Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das im Rahmen der bis zum befristeten Steueramnestie eingeführte automatisierte Kontenabrufverfahren hat das Ziel, vor allem den Strafverfolgungs-, Finanz- und Sozialbehörden Informationen über den Unterhalt von Konten und Depots bei inländischen Kreditinstituten zu verschaffen. Die von den Kreditinstituten S. 1zur Verfügung gestellten Informationen über die entsprechenden Kontostammdaten erlauben keine Einblicke über Kontoinhalte und Kontobewegungen. Stellt sich aber heraus, dass der Betroffene über bislang unbekannte Konten und Depots verfügt, kann die handelnde Behörde in einem weiteren Schritt, auf der Grundlage anderer Ermächtigungsvorschriften, au...