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Ermäßigter Steuersatz auf sog. Pensionspferdehaltung bis Ende 2004
Die Übergangsregelung des (BStBl 2004 I S. 851) zum ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für Pferdepensionsbetriebe ist auch auf solche Leistungen anzuwenden, bei denen die Pflege der Pferde nicht durch den Pensionsbetreiber, sondern durch den Pferdebesitzer erfolgt. Das Pflegen ist nicht Voraussetzung des „Haltens von Vieh” i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.