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Leistungsbeziehungen bei Telekommunikationsdienstleistungen
Nach dem Telekommunikationsgesetz besteht für die Betreiber eines Telekommunikationsdienstes die Pflicht, auch über Leistungen anderer Netzbetreiber (sog. Verbindungsnetzbetreiber) im Interconnectionsverfahren oder anderer Diensteanbieter abzurechnen. Die Abrechnung muss die Voraussetzungen des § 45h Abs. 1 TKG erfüllen (Ausweis der auf andere Anbieter entfallenden Entgelte, sowie Angabe deren Namen und Telefonnummern). Wird diese Abrechnungsform genutzt, gelten nach § 45h Abs. 4 TKG für Zwecke der Umsatzsteuer die Leistungen der Verbindungsnetzbetreiber oder Diensteanbieter als vom Teilnehmernetzbetreiber in eigenem Namen und für fremde Rechnung an den Endkunden erbracht. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Verbindungsnetzbetreiber zwischengeschaltet werden.