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Ermessensausübung bei Abzweigung des Kindergelds
Eine Unterhaltspflichtverletzung des kindergeldberechtigten Elternteils als Voraussetzung für eine Abzweigung des Kindergelds an den Träger der Jugendhilfe nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG liegt vor, wenn der Kindergeldberechtigte vom Träger der Jugendhilfe nach §§ 90 bis 97b SGB VIII an den Kosten für die Leistungen der Jugendhilfe beteiligt wird, aber diese nicht bezahlt. Leistet der Kindergeldberechtigte jedoch Unterhalt in Höhe mindestens des Kindergelds, ist eine Abzweigung trotz der Unterhaltspflichtverletzung in der Regel unzulässig. Die Familienkasse hat bei der Ausübung des ihr in § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Ermessens den Zweck des Kindergelds zu berücksichtigen. Enthält die Einspruchsentscheidung lediglich den Hinweis, dass im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kindergelds das Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben sei,...