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Keine Einkunftserzielungsabsicht
Eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit wird erst entfaltet, wenn der Steuerpflichtige sich entschieden hat, das Grundstück tatsächlich zur Erzielung von Einnahmen aus VuV zu nutzen. Diese Nutzungsabsicht muss eine (latent immer vorhandene) eventuelle Veräußerungsabsicht stark in den Hintergrund treten lassen.