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Sozialversicherung | Schuldenabzug vom Vermögen bei Empfängern von Arbeitslosengeld II
Bei Prüfung einer Anspruchsberechtigung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es grundsätzlich nicht möglich, Schulden vom vorhandenen Vermögen abzuziehen. Nach Ansicht des Bayerischen ; rechtskräftig) können Schulden nur dann berücksichtigt werden, wenn sie aus rechtlichen oder zwingenden Gründen aus dem Erlös vor der Deckung des Bedarfs getilgt werden. Im Streitfall hatte die Anspruchstellerin, deren Vermögen von rund 17 350 € den zulässigen Höchstbetrag überschritt, ohne Erfolg die Rückzahlung eines Darlehens i. H. von 10 000 € an ihre Mutter geltend gemacht.