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Finanzgerichtsordnung | Verfassungsmäßigkeit des Mindeststreitwerts
Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1 000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt gem. NWB IAAAC-50130 grds. keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.