Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2007
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Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2007 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
a)Römisch-katholische Kirchensteuer 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
b)Evangelische Kirchensteuer 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.
Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.
Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeJährliches
Kirchgeld(Beträge in Euro)(Beträge in Euro)130.000 – 37.49996237.500 – 49.999156350.000 – 62.499276462.500 – 74.999396575.000 – 87.499540687.500 – 99.9996967100.000 – 124.9998408125.000 – 149.9991.2009150.000 – 174.9991.56010175.000 – 199.9991.86011200.000 – 249.9992.22012250.000 – 299.9992.94013300.000 und mehr3.600Das besondere Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.
Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, und 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
Bei Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer nach § 37b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v. H. der pauschalen Einkommensteuer.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erlasse des Senators für Finanzen vom (BStBl 2006 I S. 716) bzw. vom (BStBl 2007 I S. 76) verwiesen.
Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Die Senatorin für Finanzen
Bremen v. - S
2242 - 2315 -
11-4
Fundstelle(n):
KAAAC-50138