BFH Beschluss v. - V S 12/07 (PKH)

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Gesetze: FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit einem am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax beantragte der Antragsteller sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das das ihm am zugestellt worden war. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Antrag nicht beigefügt.

II. Der Antrag auf PKH für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).

Beantragt der Antragsteller —wie im Streitfall— PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582; vom X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom X B 191/96, BFH/NV 1997, 376).

Da der Antragsteller innerhalb der am abgelaufenen Beschwerdefrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, war der Antrag abzulehnen.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine Gründe vorgetragen hat, weshalb er unverschuldet darin gehindert gewesen ist, dem Antrag auf Gewährung von PKH innerhalb der Beschwerdefrist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Ist dem Antragsteller —wie hier— die Möglichkeit bekannt, PKH zu erhalten, muss er sich Kenntnis über die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Antragstellung verschaffen; andernfalls trägt er das Risiko des Rechtsverlustes (, BFH/NV 1996, 168).

3. Außerdem hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) keine Erfolgsaussichten.

Das FG hat zu Recht durch das angefochtene Urteil vom die Klage des Antragstellers auf Wiederaufnahme des durch Beschluss vom eingestellten Klageverfahrens abgewiesen. Eine Wiederaufnahmeklage ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Frist ist hier verstrichen.

Ein Grund, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), ist weder —wenigstens laienhaft— dargetan noch ersichtlich.

Fundstelle(n):
EAAAC-50114