BFH Beschluss v. - I B 99/06

Berichtigungspflicht eines Geschäftsführers für vor seiner Bestellung abgegebene Steuererklärungen

Gesetze: AO § 153; AO § 34; AO § 69

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine Ehefrau waren Gesellschafter einer GmbH. Alleinige Geschäftsführerin war zunächst die Ehefrau, später wurde auch der Kläger zum Mitgeschäftsführer bestellt. Die Jahressteuererklärungen der GmbH für 1994 bis 1996 waren wegen unberechtigt angesetzter Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge unrichtig und wurden zudem jeweils verspätet abgegeben. Die Jahressteuererklärungen für 1994 waren bereits vor der Bestellung des Klägers zum Mitgeschäftsführer abgegeben worden.

Nach Änderung der Steuerfestsetzungen wurde u.a. der Kläger vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) für die rückständigen Steuerschulden der Jahre 1994 bis 1996 in Haftung genommen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen (). Es nahm eine Haftung gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 AO an. Für 1994 sah das FG eine Pflichtverletzung des Klägers darin, dass er entgegen der Vorschrift des § 153 Abs. 1 AO nicht für eine Berichtigung der Jahressteuererklärungen für dieses Jahr gesorgt hat.

Der Kläger begründet seine Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Hierzu führt er aus, die Rechtsfrage, ob einen Geschäftsführer für vor seiner Bestellung abgegebene Steuererklärungen eine Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 AO treffe, sei finanzgerichtlich nicht gelöst und auch im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig.

II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, was das FA verneint.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Diese liegt dann vor, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies setzt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus. Hieran fehlt es nicht nur, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist, sondern auch dann, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; vom III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger macht geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob einen Geschäftsführer für vor seiner Bestellung abgegebene Jahressteuererklärungen eine Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 AO treffe. Diese Rechtsfrage war zwar noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des BFH. Jedoch ist sie eindeutig zu bejahen.

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Berichtigung der Erklärung verpflichtet. Nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO trifft die Verpflichtung u.a. auch die nach § 34 AO für den Steuerpflichtigen handelnden Personen, wozu gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung —GmbHG—) ab seiner Bestellung gehört. Gibt die GmbH als Steuerpflichtige i.S. des § 153 Abs. 1 Satz 1 AO durch einen Geschäftsführer eine unrichtige Erklärung ab, ist zunächst die GmbH selbst nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Berichtigung verpflichtet. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 153 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO trifft dieselbe Verpflichtung sowohl den Geschäftsführer, durch den die GmbH die unrichtige Erklärung abgegeben hat, als auch einen erst später bestellten Geschäftsführer (so auch Bilsdorfer, Betriebs-Berater —BB— 1988, 1373, 1374; Stöcker in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 153 AO Rz 7; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 69 Rz 109; Dumke in Schwarz, AO, § 153 Rz 4; Krabbe in Koch/ Scholtz, AO, 5. Aufl., § 153 Rz 2; Cöster in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 153 Rz 26; Kuhfus in Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 18. Aufl., § 153 AO Rz 6), wenn diese nachträglich die Unrichtigkeit der Erklärung erkennen. Für den erst später bestellten Geschäftsführer ändert sich daran nichts dadurch, dass die unrichtige Erklärung nicht durch ihn abgegeben wurde. § 153 Abs. 1 Satz 1 AO stellt darauf ab, dass „der Steuerpflichtige” eine unrichtige Erklärung abgegeben hat (unabhängig davon, durch wen die Abgabe erfolgt ist) und erlegt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO erst die Berichtigungspflicht auch den Personen i.S. des §§ 34, 35 AO auf.

Etwas anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass es jedenfalls bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach ganz überwiegender Ansicht an einem „nachträglichen Erkennen” fehlt und eine Berichtigungspflicht nicht entsteht (vgl. etwa Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 153 Rz 4; Stöcker in Beermann/Gosch, a.a.O., § 153 AO Rz 18; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 153 AO Rz 11; a.A. allerdings Trzaskalik in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 153 AO Rz 12 f.). Denn für eine solche anfängliche Kenntnis kann es sinnvollerweise nur auf den jeweils (potentiell) Berichtigungspflichtigen i.S. des § 153 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO ankommen. Die Berichtigungspflicht für den erst später bestellten Geschäftsführer besteht daher auch für den Fall, dass der vorherige Geschäftsführer und damit aufgrund der grundsätzlich erfolgenden Wissenszurechnung auch die GmbH im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe um deren Unrichtigkeit wussten (so auch Bilsdorfer, BB 1988, 1373, 1374). Zweck der fehlenden Berichtigungspflicht bei bereits anfänglicher Kenntnis ist nämlich, dass in diesem Fall ohnehin schon eine Steuerstraftat vorliegt und dem Täter insoweit eine Selbstbezichtigungspflicht auch für das Steuerverfahren nicht zugemutet werden soll (vgl. Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 153 Rz 4; Stöcker in Beermann/ Gosch, a.a.O., § 153 AO Rz 18). Dies trifft bei einem erst später bestellten Geschäftsführer gerade nicht zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1801 Nr. 10
BAAAC-50102