BGH Beschluss v. - II ZR 133/06

Leitsatz

[1] Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch dann entzogen, wenn das Berufungsgericht, das die Zuständigkeitsfrage in Übereinstimmung mit dem Erstgericht beurteilt hat, wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat.

Gesetze: ZPO § 545 Abs. 2

Instanzenzug: AG Lörrach 3 C 775/05 vom LG Freiburg 3 S 306/05 vom

Gründe

Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die statthafte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu beurteilen ist. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen oder verneint hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach allgemeiner Meinung (vgl. , WuM 2006, 697; Urt. v. - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930; Beschl. v. - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; Urt. v. - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 545 Rdn. 16) jedenfalls dann entzogen, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 545 Rdn. 12; MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. Aktualisierungsband § 545 Rdn. 15).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs unterliegt auch nicht deshalb der Überprüfung durch das Revisionsgericht, weil das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat; denn durch die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts wird die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht erweitert ( aaO; Urt. v. - I ZR 27/87 aaO).

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1588 Nr. 30
DStR 2007 S. 2121 Nr. 47
NJW-RR 2007 S. 1437 Nr. 20
WM 2007 S. 1948 Nr. 41
ZIP 2007 S. 1832 Nr. 38
AAAAC-50030

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja