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Erbschaftsteuer | Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG
Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Abweichend von Tz. 2.1.3 der gleich lautenden Ländererlasse v. (BStBl 2001 I S. 1041) ist zur Berechnung der Laufzeit von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Dieser gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. (hier: NWB SAAAC-49701) ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden. Auszüge aus den Sterbetafeln 2003/2005, 2001/2003 und 2000/2002 sind dem Erlass als Anlage beigefügt.