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Bewertungsabschlag bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils
Ein Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG ist bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils nur dann zu gewähren, wenn der Beschenkte Mitunternehmer geworden ist indem er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Wird ein Nießbrauchsrecht an dem geschenkten Gesellschaftsanteil zurückbehalten, ist eine Mitunternehmerschaft zu verneinen. Eine theoretisch bestehende Außenhaftung ist nicht ausreichend, um eine Mitunternehmerstellung zu begründen, wenn es sich um eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt, bei der das tatsächliche Unternehmerrisiko bei der Betriebsgesellschaft liegt.