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Keine Berufung auf ein bislang verneintes Organschaftsverhältnis
Ist ein Ergebnisabführungsvertrags nicht tatsächlich durchgeführt worden, so kann dieser Verstoß auch dann nicht durch Berichtigung der Bilanz der Organgesellschaft für ein bereits festsetzungsverjährtes Jahr geheilt werden, wenn die vom Bestehen der körperschaftsteuerlichen Organschaft abhängige Steuerfestsetzung gegenüber dem Organträger noch geändert werden kann. Ob mangels Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags kein Organschaftsverhältnis vorliegt, kann für alle an dem Organschaftsverhältnis Beteiligten nur einheitlich entschieden werden. Die Abhängigkeit der Besteuerung des Organträgers von Verfahrenshandlungen der Organgesellschaft verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes. Soweit demgegenüber der BFH entschieden hat, dass über die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Ei...