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Eigenheimzulage bei Trennung der Ehegatten
Der Ehegatte, der nach dem Wegfall der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagungsvoraussetzungen während des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage vom anderen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohung unentgeltlich hinzuerwirbt, kann den auf den hinzuerworbenen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG für den restlichen Förderzeitraum in Anspruch nehmen, wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des anderen Ehegatten bereits entstanden war. Das ist nicht der Fall, wenn der andere Ehegatte wegen der Trennung der Ehegatten nicht mehr in die gemeinsam erworbene Wohnung miteingezogen ist und daher mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nie einen Anpruch auf die Zulage hatte.